Fahrgenehmigung-Schranke

Mit einer Sondergenehmigung, die mit einem ärztlichen Attest oder einem Schwerbehindertenausweis (Kennzeichen H oder G) in der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig beantragt werden kann, dürfen die Teerwege auf dem Nord- und Südfriedhof mit dem PKW in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann zusätzlich auch eine Tagesgenehmigung erteilt werden. Diese kann man auch im Gezeiten-Café zu den bekannten Öffnungszeiten erhalten.

Benutzungsordnung zum Befahren des Nord- und Südfriedhofs Neumünster mit privatem PKW

  1. Nord- und Südfriedhof dürfen mit einem privaten PKW nur mit einer Jahres- oder Tages- Genehmigung der Fried­hofs­verwaltung Neu­mün­s­ter befahren werden.
  2. Die Jahres-Genehmigung wird auf Antrag an Personen erteilt, die einen Behindertenausweis mit dem Kennzeichen G oder H oder ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen und ist bei der Fried­hofs­verwaltung zu beantragen. Hierfür ist die Vorlage eines Fotos erforderlich.
  3. Die Tages-Genehmigung kann bei Vorliegen eines berechtigten Grundes erteilt werden und ist bei der Verwaltung oder im Gezeiten-Café zu beantragen. Es wird eine Wertmarke zum einmaligen Befahren der Friedhöfe ausgehändigt. – Diese Wertmarke ist für die unter Punkt 2. genannten Personen kostenfrei. Ansonsten ist eine Ver­wal­tungsgebühr in Höhe von 3,- € zu entrichten.
  4. Für die Anträge nach Punkt 2. ist eine Benutzungsgebühr in Höhe von jeweils 30,- € pro Jahr zu erheben. Die Antragsteller erhalten eine Chipkarte für die Schrankenanlage, für die einmalig eine Mietgebühr in Höhe von 20,- € zu erheben ist. Bei Rückgabe der Chip­karte wird dieser Betrag zurück erstattet.
  5. Die Schranken für die Zufahrt öffnen sich Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. In den Sommermonaten (15. März bis 31. Oktober) am Mittwoch-nachmittag verlängert bis 18.00 Uhr. Für die Ausfahrt öffnet sich die Schranke automatisch bis zum Ende der offiziellen Öffnungszeiten der Friedhöfe.
  6. Es dürfen nur Teerwege befahren werden und diese nur in Schrittgeschwindigkeit.
  7. Fußgänger und insbesondere Trauerzüge haben Vorrang und dürfen auf keinen Fall be­hindert oder belästigt werden.
  8. Ansonsten gilt auf dem gesamten Gelände der Friedhöfe die Straßenverkehrsordnung (STVO).
  9. Das Fahrzeug darf den Zugang zu Gräbern und Einfahrten nicht versperren oder vor der Kapelle abgestellt werden.
  10. Das Entsorgen von privatem Haus- und Gartenmüll auf dem Friedhof ist verboten.
  11. Bei Verstoß gegen diese Benutzungsordnung wird die Genehmigung entzogen. Gebühren werden nicht erstattet.
  12. Arbeiten der Friedhofsverwaltung dürfen nicht behindert oder gestört werden.